Satzung für das Kuratorium Altes Rathaus Halle (Saale)

Satzung

für das Kuratorium Altes Rathaus Halle (Saale)


(letztmalig geändert auf der 11. Mitgliederversammlung am 8.11.2007)

§  1

Name und Sitz des Vereins

 

 (1)

Der Name des Vereins ist „Kuratorium Altes Rathaus Halle (Saale) e.V.“ Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 1873 eingetragen.

 (2)

Der Vereinssitz befindet sich in Halle an der Saale.

 

§  2

Zweck und Ziele des Vereins

 

 (1)

Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung der kultur- und kunstgeschichtlichen Bildung der Bürger sowie der Auseinandersetzung mit Baukunst und Kultur durch Ausstellungen und andere Bildungsveranstaltungen zum Alten Rathaus - angesichts der Bedeutung, die das Alte Rathaus und die von ihm verbliebenen Reste für die Stadt Halle (Saale)

> als herausragende architektonische Leistung der Renaissance und des Barock

> als Werk des Baumeisters Nickel Hoffmann

> als wesentliche Komponente des Architekturensembles Hallescher Marktplatz besitzt.
 

 (2)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§  3

Mitgliedschaft

 (1)

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung ohne Vorbehalte anerkennt.

 (2)

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Hierzu genügt auch die eigenhändige Eintragung in eine Liste, in der die Bereitschaft zur Mitgliedschaft im Verein bekundet wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 (3)

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder mit deren Zustimmung ernennen, dieses wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 (4)

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

 

 (5)

Die Mitgliedschaft verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu den festgelegten Terminen zu entrichten.

 

§  4

Rechte der Mitglieder

 

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und

sein Stimmrecht in Übereinstimmung mit dieser Satzung auszuüben

 

§  5

Pflichten der Mitglieder

 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu wirken.

 

§  6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 (1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 (2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

 

 (3)

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

> schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,

> durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gewissenlos verhält,

> mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

 

 (4)

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen unter Angabe der Anschuldigung.

 

 (5)

Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt. Sie gilt als akzeptiert, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung kein schriftlich begründeter Widerspruch beim Vorstand eingegangen ist.

 

 (6)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Eine Erstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.

 

 (7)

Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§  7

Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§  8

Die Mitgliederversammlung

 

 (1)

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr - oder wenn es die Belange des Vereins erfordern - einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 (2)

Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. per e-mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

 (3)

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins oder einem der Stellvertreter oder bei deren Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

 (4)

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß - (d.h. gemäß § 8 Absatz 2) -  einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung kann offen oder - auf Antrag von mindestens einem Drittel der jeweils stimmberechtigten Anwesenden - geheim erfolgen.

 

 (5)

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.

 

 (6)

Beschlüsse sind nur zu angekündigten Tagesordnungspunkten zulässig. Eine andere Verfahrensweise bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen dürfen nur dann beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag mit Begründung Teil der angekündigten Tagesordnung ist und ¾ der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen. Satzungsänderungen sind in der Einladung mit der vorgesehenen Formulierung mitzuteilen.

 

 (7)

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Einsichtnahme zu geben. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Alle Protokolle sind Bestand der Vereinsakten.

 

 (8)

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

 (9)

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

> Genehmigung des Protokolls der letzen Mitgliederversammlung

> Beschlussfassung über Satzungsänderungen

> Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

> Wahl, Abberufung und Entlastung der Revisoren

> Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes und den Bericht der Revisoren

> Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

> Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

> Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9

Der Vorstand

 

 (1)

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

> dem Vorsitzenden

> den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (1. stellv. Vorsitzender und 2. stellv. Vorsitzender)

> dem Schatzmeister

> dem Protokollanten

> einem Mitglied ohne Geschäftsbereich.

 

 (2)

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

 (3)

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder sie nicht mehr wahrnehmen wollen bzw. können. Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.

 

 (4)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.

 

 (5)

Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

> die laufende Geschäftsführung des Vereins

> die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen

> die Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen

> die regelmäßige Überwachung der finanziellen Situation des Vereins und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.

 

 (6)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich und per e-mail (telegrafisch) gefasst werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben. Alle Protokolle sind Bestandteil der Vereinsakten.

 

§ 10

Mitgliedsbeiträge

 

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Finanzen

 

(1)

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vereinskonto. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

 

(2)

Auszahlungen, Überweisungen und Geldanlagen dürfen nur veranlasst werden, wenn sie satzungsgemäß sind sowie Mitgliedsbeiträge und Spendengelder dadurch keinem Anlagerisiko ausgesetzt werden.

(3)

Wenn Aufträge über 200,- € vergeben werden, sind mindestens zwei Angebote einzuholen und zu vergleichen. Über die Auftragsvergabe entscheidet der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit, wobei alle Vorstandsmitglieder anwesend sein, bzw. bei Abwesenheit schriftlich ihr Votum abgeben müssen.

 

§ 12

Die Revisoren

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und auf Satzungsgemäßheit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

(1)

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wird, mit Dreiviertelmehrheit.

 

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75 in 53177 Bonn mit der Auflage, das Vereinsvermögen inkl. Spenden zur Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Stadt Halle (Saale) einzusetzen.

 

(3)

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem gesamten Schriftgut des Vereins (Versammlungsprotokolle, Kassenbücher, Spendenbelege, Kontoauszüge usw.) dem Stadtarchiv der Stadt Halle (Saale) zum dauernden Verbleib zu übergeben.

 

§ 14

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

Sprachliche Gleichstellung

 

Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Halle an der Saale, 8.11.2007                        Norbert Böhnke    (Vorsitzender)


 

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