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§
1
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Name
und Sitz des Vereins
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(1)
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Der Name des Vereins ist „Kuratorium Altes
Rathaus Halle (Saale) e.V.“ Er ist im Vereinsregister unter der
Nummer 1873 eingetragen.
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(2)
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Der Vereinssitz befindet sich in Halle an der
Saale.
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§
2
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Zweck
und Ziele des Vereins
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(1)
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Der Verein ist selbstlos und überparteilich
tätig. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in
erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung der
kultur- und kunstgeschichtlichen Bildung der Bürger sowie der
Auseinandersetzung mit Baukunst und Kultur durch Ausstellungen und
andere Bildungsveranstaltungen zum Alten Rathaus - angesichts der
Bedeutung, die das Alte Rathaus und die von ihm verbliebenen Reste
für die Stadt Halle (Saale)
> als herausragende architektonische Leistung
der Renaissance und des Barock
> als Werk des Baumeisters Nickel Hoffmann
> als wesentliche Komponente des
Architekturensembles Hallescher Marktplatz besitzt.
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(2)
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§
3
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Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, die die Satzung ohne Vorbehalte anerkennt.
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(2)
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Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu
beantragen. Hierzu genügt auch die eigenhändige Eintragung in eine
Liste, in der die Bereitschaft zur Mitgliedschaft
im Verein bekundet wird. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der
Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist
endgültig.
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(3)
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Der Vorstand kann Ehrenmitglieder mit deren
Zustimmung ernennen, dieses wiederum mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
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(4)
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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und
nicht vererblich.
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(5)
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Die Mitgliedschaft verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu den
festgelegten Terminen zu entrichten.
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§
4
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Rechte
der Mitglieder
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Jedes Mitglied ist berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und
sein Stimmrecht in Übereinstimmung mit dieser
Satzung auszuüben
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§
5
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Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung
einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren
Erfüllung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu wirken.
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§
6
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Beendigung der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
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(2)
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September
des Jahres. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
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(3)
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
es
> schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder
Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
> durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen
oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich
schuldhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gewissenlos verhält,
> mehr als drei Monate mit der Zahlung von
Beiträgen oder mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
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(4)
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Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen
vorher schriftlich einzuladen unter Angabe der Anschuldigung.
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(5)
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Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem
auszuschließenden Mitglied schriftlich per Einschreiben mit
Rückschein mitgeteilt. Sie gilt als akzeptiert, wenn innerhalb von
vier Wochen nach Absendung kein schriftlich begründeter Widerspruch
beim Vorstand eingegangen ist.
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(6)
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die
sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Eine Erstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.
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(7)
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Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die
Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§
7
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Organe
des Vereins
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Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§
8
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Die
Mitgliederversammlung
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(1)
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im
Jahr - oder wenn es die Belange des Vereins erfordern -
einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
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(2)
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Die Einberufung erfolgt schriftlich bzw. per e-mail unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der
Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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(3)
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Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt
dem Vorsitzenden des Vereins oder einem der Stellvertreter oder bei
deren Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
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(4)
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Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß - (d.h.
gemäß § 8 Absatz 2) - einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
sofern die Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Abstimmung kann offen oder - auf Antrag von mindestens einem Drittel
der jeweils stimmberechtigten Anwesenden - geheim erfolgen.
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(5)
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Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
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(6)
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Beschlüsse sind nur zu angekündigten
Tagesordnungspunkten zulässig. Eine andere Verfahrensweise bedarf
der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen dürfen nur dann beschlossen werden, wenn ein
entsprechender Antrag mit Begründung Teil der angekündigten
Tagesordnung ist und ¾ der anwesenden Mitglieder der
Satzungsänderung zustimmen. Satzungsänderungen sind in der Einladung
mit der vorgesehenen Formulierung mitzuteilen.
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(7)
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Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren
und den Mitgliedern zur Einsichtnahme zu geben. Das Protokoll ist
vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Alle
Protokolle sind Bestand der Vereinsakten.
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(8)
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Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der
Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder
Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
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(9)
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Die Mitgliederversammlung hat vor allem
folgende Aufgaben:
> Genehmigung des Protokolls der letzen
Mitgliederversammlung
> Beschlussfassung über Satzungsänderungen
> Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstandes
> Wahl, Abberufung und Entlastung der Revisoren
> Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes und den Bericht der
Revisoren
> Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
> Beschlussfassung über den Ausschluss von
Mitgliedern
> Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
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§ 9
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Der
Vorstand
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(1)
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Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
> dem Vorsitzenden
> den beiden stellvertretenden Vorsitzenden (1.
stellv. Vorsitzender und 2. stellv. Vorsitzender)
> dem Schatzmeister
> dem Protokollanten
> einem Mitglied ohne Geschäftsbereich.
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(2)
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die
Wiederwahl ist möglich.
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(3)
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Vorstandsmitglieder können während ihrer
Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie
die ihnen übertragenen Aufgaben nicht satzungsgemäß erfüllen oder
sie nicht mehr wahrnehmen wollen bzw. können. Die Entscheidung wird
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
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(4)
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende
oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
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(5)
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Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
> die laufende Geschäftsführung des Vereins
> die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
> die Kontrolle der Durchführung von
Beschlüssen
> die regelmäßige Überwachung der finanziellen
Situation des Vereins und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel.
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(6)
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder ein Stellvertreter und mindestens zwei weitere
Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Ein
Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich
und per e-mail (telegrafisch) gefasst werden. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Protokollanten zu unterschreiben. Alle Protokolle sind Bestandteil
der Vereinsakten.
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§ 10
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Mitgliedsbeiträge
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Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und
jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres im Voraus fällig. Über
die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 11
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Finanzen
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(1)
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Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das
Vereinskonto. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen
Belegen.
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(2)
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Auszahlungen, Überweisungen und Geldanlagen
dürfen nur veranlasst werden, wenn sie satzungsgemäß sind sowie
Mitgliedsbeiträge und Spendengelder dadurch keinem Anlagerisiko
ausgesetzt werden.
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(3)
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Wenn Aufträge über 200,- € vergeben werden,
sind mindestens zwei Angebote einzuholen und zu vergleichen. Über
die Auftragsvergabe entscheidet der Vorstand mit einer
Dreiviertelmehrheit, wobei alle Vorstandsmitglieder anwesend sein,
bzw. bei Abwesenheit schriftlich ihr Votum abgeben müssen.
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§ 12
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Die
Revisoren
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(1)
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Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl
des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Die
Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der
Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des
Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse,
der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken
sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und auf
Satzungsgemäßheit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
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§ 13
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Auflösung des Vereins
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(1)
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wird, mit
Dreiviertelmehrheit.
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(2)
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Koblenzer Straße 75 in 53177 Bonn
mit der Auflage, das Vereinsvermögen inkl. Spenden zur Förderung von
Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Stadt Halle (Saale)
einzusetzen.
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(3)
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Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem
gesamten Schriftgut des Vereins (Versammlungsprotokolle,
Kassenbücher, Spendenbelege, Kontoauszüge usw.) dem Stadtarchiv der
Stadt Halle (Saale) zum dauernden Verbleib zu übergeben.
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§ 14
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Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
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Sprachliche Gleichstellung
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Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen männlichen
und weiblichen Geschlechts.
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